Zum 1. Januar 2025 gelten neue Regeln für die Grundsteuer. Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer mussten daher gegenüber ihrem Finanzamt eine Steuererklärung über ihr Eigentum abgeben. Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 die bisherigen Berechnungsweisen für verfassungswidrig erklärt hatte, musste eine neue und zeitgemäße gesetzliche Regelung für die Erhebung der Grundsteuer gefunden werden. Auch in der Gemeinde Bad Laer wird sich diese Grundsteuer-Reform bemerkbar machen.
Was kommt auf die Eigentümerinnen und Eigentümer zu? Nach der Abgabe der Erklärung zur Grundsteuer gegenüber dem Finanzamt und der Neufestlegung des Hebesatzes durch den Rat der Gemeinde (voraussichtlich im Dezember 2024) erhalten die Bürgerinnen und Bürger Anfang des kommenden Jahres einen Grundsteuerbescheid der Gemeinde Bad Laer. Gesetztes Ziel aller Beteiligten war und ist die sogenannte Aufkommensneutralität. Das heißt, dass die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler durch die Reform nicht mehr belastet werden soll als bisher. Das bedeutet aber auch, dass sich die Steuerbelastung für manche Haushalte vermindern, für andere erhöhen wird. Das kann sich für Einzelne ungerecht anfühlen, ist aber aufgrund der neuen Erhebungsmethode nicht vermeidbar.
Warum überhaupt Grundsteuer zahlen? Die Grundsteuer ist und bleibt eine der zentralen Finanzquellen für die Kommunen. Hieraus werden kommunale Einrichtungen wie Schulgebäude, Sportplätze, Feuerwehren, Schwimmbäder und dergleichen finanziert. Ohne die Grundsteuer könnten die Städte und Gemeinden diese Daseinsvorsorge nicht erbringen.
Stand der Umsetzung in Bad Laer
In der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Betriebsangelegenheiten und Feuerwehr am 10.09.2024 hat die Gemeindeverwaltung die Ratsmitglieder über den aktuellen Sachstand zur Umsetzung der Grundsteuerreform in Bad Laer unterrichtet. Die entsprechende Mitteilungsvorlage ist unter dem folgenden Link aufrufbar.
Mitteilungsvorlage vom 10.09.2024
Das Niedersächsische Flächen-Lage-Modell
Das Niedersächsische Grundsteuergesetz beschäftigt sich nahezu ausschließlich mit der Besteuerung der Grundsteuer B. Das Flächen-Lage-Modell ist darauf ausgerichtet, die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer in wenigen Schritten und weitgehend automatisiert zu berechnen.
Während sich der Belastungsgrund des Verkehrswertmodells des Bundes aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip ergibt, baut das als Vorbild für Niedersachsen herangezogene bayerische Flächenmodell auf dem Äquivalenzprinzip auf. Der Plan des Niedersächsischen Finanzministeriums sieht ergänzend vor, das Flächenmodell um einen Lagenfaktor zu einem Flächen-Lage-Modell zu erweitern. Mit dem Lagefaktor würde, so das Fazit, die kommunale Gegenleistung noch besser typisiert, erfasst und abgebildet. Zunächst setzt die Finanzverwaltung die Grund und Boden- beziehungsweise Gebäudeflächen des Steuerpflichtigen in Quadratmetern zum kommunalen Nutzungsangebot in Relation. Das Gesetz definiert zu diesem Zweck Äquivalenzzahlen, mit denen für jeden Quadratmeter Fläche über einen bestimmten Geldbetrag ein Nutzungsäquivalent des Grund und Bodens beziehungsweise des Gebäudes ermittelt wird.
Darstellung des Flächen-Lage-Modells (Download als pdf-Dokument)
Die Äquivalenzzahlen sind gesetzlich festgelegt und betragen für einen Quadratmeter Grund- und Bodenfläche 0,04 Euro und für einen Quadratmeter Gebäudefläche 0,50 Euro. Um den Äquvialenzbetrag zu ermitteln, werden die Nutzungsäquivalente für Grund und Boden beziehungsweise Gebäude dann mit einem Lagefaktor multipliziert. Dieser Lagefaktor wird ausschließlich mathematisch nach folgender Formel ermittelt:
Lagefaktor = (Bodenrichtwert des Grund und Bodens bzw. des Gebäudes / durchschnittlicher Bodenrichtwert der Gemeinde) 0,3
Der durchschnittliche Bodenrichtwert der Gemeinde ist der Median aus allen Bodenrichtwerten der Kommune. Der Exponent dient dazu, eine flachere Steigung des Multiplikators zu erhalten. Über die Formel führt ein überdurchschnittlicher individueller Bodenrichtwert (Anteilsverhältnis > 1) zu einer Erhöhung und ein unterdurchschnittlicher Bodenrichtwert (Anteilsverhältnis < 1) zu einer Reduzierung des Nutzungsäquivalent. Zuletzt werden die einzelnen Äquivalenzbeträge mit der Grundsteuermesszahl multipliziert. Diese beträgt grundsätzlich 100 Prozent, bei Wohnflächen ist sie jedoch auf 70 Prozent reduziert. Das Ergebnis führt zu einzelnen Messbeträgen einer wirtschaftlichen Einheit aus Grund und Boden sowie Gebäuden, die zum Grundsteuermessbetrag addiert werden.
Die Kommunen multiplizieren den jeweiligen Grundsteuermessbetrag mit ihrem individuellen Hebesatz und ermitteln so die Grundsteuer.
(Quelle: Niedersächsischer Städte- und Gemeindebund)
Weiterführender Link zur Erläuterung des Flächen-Lage-Modells auf der Homepage des Landesamtes für Steuern Niedersachsen
Weitere Links
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern Niedersachsen (https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer). Unter der genannten Webadresse werden regelmäßig neue Informationen eingestellt und die FAQ angepasst bzw. erweitert.