Instagram Störung & Hilfe Unterkünfte
Das Rathaus und ein Schild bei Tag
Metallschild mit Informationen, was ich wo erledige und Bad Laer Logo
Drei Menschen sitzen mit Schreibutensilien an einem Tisch

Wahlbekanntmachung für die Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters am 02.09.2018

1. Rechtsgrundlagen
Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds.GVBl. Nr. 3/2014 S.35), geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 17.9.2015 (Nds. GVBl. Nr.14/2015 S.186) -VORIS 20330 01

Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) in der Fassung vom 05.07.2006 (Nds. GVBl. Nr. 19 S.280), zuletzt geändert durch VO vom 10.11.2015 (Nds. GVBl. Nr. 20/2015 S. 320) und Art. 2 der VO v. 7.8.2017 (Nds. GVBl. Nr. 14/2017 S. 255) - VORIS 20330.

2. Bekanntmachung des Wahltages der Direktwahl gemäß § 45b NKWG
Der Rat der Gemeinde Bad Laer hat in seiner Sitzung am 13.06.2018 gemäß § 45 b Abs. 2 NKWG den 02.09.2018 als Wahltag für die Wahl der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters bestimmt. Für eine etwaige Stichwahl ist der 16.09.2018 festgelegt. Wahlzeit ist jeweils von 08:00 bis 18:00 Uhr.

Das Wahlgebiet der Gemeinde Bad Laer ist gemäß § 8 NKWG für die Stimmabgabe in 8 Wahlbezirke und einen Briefwahlbezirk aufgeteilt. Der entsprechende Briefwahlbezirk umfasst das gesamt Wahlgebiet.

3. Bekanntmachung der Wahlleitung der Direktwahl gemäß § 7 Abs. 1 NKWO Gemeindewahlleiter: Gemeindeoberamtsrat Jens Giesker stv. Gemeindewahlleiter:  Ulrich Lindhorst Anschrift: Gemeinde Bad Laer, Glandorfer Straße 5, 49196 Bad Laer

4. Wahlbekanntmachung und Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen gemäß § 16 NKWG und § 32 Absatz 2 NKWO
Nach § 16 NKWG i.V.m. § 32 NKWO wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl aufgefordert. Wahlvorschläge können nach § 45 d i.V.m. § 21 NKWG von Parteien (im Sinne des Art.21 Grundgesetz), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von Einzelpersonen (Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber) eingereicht werden. Jede wählbare Einzelperson kann sich auch dann vorschlagen, wenn sie nicht wahlberechtigt ist.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder nur einen Bewerber, die oder der nach den Vorschriften des § 24 NKWG zu bestimmen ist, enthalten und ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Hinsichtlich des Inhaltes und der Form der Wahlvorschläge weise ich auf die Vorschriften der §§ 21 ff., 45 d NKWG und der §§ 31 ff. der NKWO hin.

Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Er muss außerdem nach § 45 d Abs. 3 Satz 2 NKWG von mindestens 95 Wahlberechtigten des Wahlgebietes auf amtlichen Formblättern persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen.

Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.

Unterschriften sind gemäß § 45 d Abs. 4 NKWG nicht erforderlich bei dem bisherigen Amtsinhaber sowie gemäß § 21 Abs. 10 NKWG bei folgenden Parteien/Wählergruppen:
Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU),
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD),
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE),
Freie Demokratische Partei (FDP),
DIE LINKE. Niedersachsen (DIE LINKE.),
Alternative für Deutschland (AfD) Niedersachsen,
Bürger für Bad Laer, Wählergemeinschaft (BBL).
Parteien, die die Voraussetzungen des § 21 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 und 3 NKWG nicht erfüllen, können als Partei nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Teilnahme an der Wahl entsprechend § 45i Abs. 1 Nr. 2NKWG bis zum 17.07.2018 (47. Tag vor der Wahl) dem  Niedersächsischen Landeswahlleiter, Lavesallee 6, 30169 Hannover, angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat.

5. Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge für die Direktwahl sind möglichst frühzeitig, spätestens aber bis Montag, den 30.07.2018 (34.Tag vor der Wahl) um 18Uhr bei der Dienststelle des Gemeindewahlleiters der Gemeinde Bad Laer, Glandorfer Straße 5, 49196 Bad Laer einzureichen.

 

Bad Laer, den 14.06.2018

gez. Giesker             L.S.

Gemeindewahlleiter

Häuser auf einer Glaskugel als Spiegelbild zu sehen