Verstöße gegen die Landes-VO stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG dar und werden mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet. Die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden und die Polizei sind gehalten, die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen und Verstöße zu ahnden.