Eltern können eine Entschädigung erhalten für Lohnausfall, wenn sie wegen der Betreuung ihrer unter 12-jährigen Kinder zu Hause bleiben müssen. Der Gesetzgeber hat dazu das Bundesinfektionsschutzgesetz ergänzt (§ 56 Abs. 1a IfSG).
Ähnlich wie beim Kinderkrankengeld können 67 Prozent des monatlichen Netto-Einkommens erhalten werden für bis zu sechs Wochen, allerdings höchstens 2.016 Euro (§ 56 Abs. 2 Satz 4 IfSG). Eltern können die Entschädigung bei ihrem Arbeitgeber beantragen, der dann auch die Auszahlung übernimmt. Der wiederum kann einen Erstattungsantrag bei der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Landesbehörde stellen.
Bekommen die Eltern schon Kurzarbeitergeld, dann kommt die Betreuungs-Entschädigung für sie nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat dazu das Bundesinfektionsschutzgesetz ergänzen (§ 56 Abs. 1a IfSG).
Ihre Überstunden müssen die Erziehungsberechtigten aber zunächst abbauen, wie das Bundesfamilienministerium mitteilt: „Wer wegen Schul- oder Kitaschließung die eigenen Kinder betreuen muss und nicht zur Arbeit kann, soll gegen übermäßige Einkommenseinbußen abgesichert werden. Dafür wurde das Infektionsschutzgesetz angepasst. Eltern erhalten demnach eine Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro) für bis zu sechs Wochen. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die erwerbstätigen Eltern Kinder unter 12 Jahren zu betreuen haben, weil eine Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, dass Gleitzeit- beziehungsweise Überstundenguthaben ausgeschöpft sind.“
Wichtig: Die Entschädigung gibt es nicht für die Zeiten, in denen die Schule oder die Kita ohnehin wegen der Ferien geschlossen hätte – für die Osterferien muss also Urlaub genommen werden.
Weitere Informationen: Mitteilung des Bundesministeriums für Soziales und Arbeit