Anträge auf Stundung von fälligen Steuerzahlungen werden auch ohne die Einreichung von antragsbegründenden Unterlagen genehmigt.
Anträgen auf Herabsetzung von Gewerbesteuer-Vorauszahlungen wird zeitnah entsprochen - auch bevor ein Gewerbesteuer-Messbescheid des Finanzamtes vorliegt. Ein entsprechender Antrag ist aber dennoch an das zuständige Finanzamt zu richten (Kopie bitte bei der Gemeinde einreichen).