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Waldbrandschutzverordnung für den Landkreis Osnabrück

Aufgrund der extremen Wetterlage gilt im Landkreis Osnabrück ab sofort die Waldbrandschutzverordnung der Stufe 3 bis 4. Diese untersagt es:

  1. in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Feuer anzuzünden, zu rauchen und mit feuergefährlichen Gegenständen umzugehen.
  2. in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon zu grillen sowie Grillanzünder und sonstige Grillgeräte mit sich zu führen.
    Das Grillen ist auch  auf angelegten und ausgewiesenen Grillplätzen verboten.
  3. Wälder, Moore und Heidegebiete mit Kraftfahrzeugen zu befahren und in Wäldern, Mooren und Heidegebieten oder in gefährlicher Nähe davon Kraftfahrzeuge außerhalb der ausdrücklich als Parkplatz ausgewiesenen Flächen abzustellen.

Verstöße gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, welche mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Die gesamte Waldbrandschutzverordnung des Landkreises Osnabrück finden Sie hier.