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Wohngeld

E-Mail an dieses Amt verfassen. Details
Fachbereich III Ordnung & Soziales
Ihr/e Ansprechpartner/in: Telefon: E-Mail:
Herr Markus Voss 05424 / 2911-51 E-Mail an diese Mitarbeiterin / diesen Mitarbeiter verfassen. Details

Wohngeld wird als Zuschuss gezahlt

Wohngeld gibt es
  • als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung
  • als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung
  • die Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • der Höhe des Familieneinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

  • Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen und die Voraussetzungen nachweisen. Das Antragsformular erhalten Sie in der Wohngeldstelle.

    Die Anträge nimmt die Gemeinde Bad Laer entgegen, ebenso erfolgt die Berechnung des Wohngeldanspruches, die Bescheiderteilung und eine evtl. Auszahlung des Wohngeldes durch die Gemeinde.

    Notwendige Unterlagen:
    Die vorzulegenden Unterlagen sind abhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles. Es sind ggf. folgende Unterlagen notwendig:

    * Antrag auf Mietzuschuss (Vordruck)
    * Mietbescheinigung (Vordruck)
    * Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Einkommensteuerbescheid usw.)
    * Evtl. Vorlage eines Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes
    * Nachweis der Mietzahlungen (z.B. Kontoauszug oder Mietbuch)
    * Mietvertrag

    Antrag auf Lastenzuschuss (Vordruck)


    * Fremdmittelbescheinigung (Vordruck)
    * Einkommensnachweise
    * Nachweis über die Höhe der Mieteinnahmen
    * Nachweis über die Größe des Hauses oder der Wohnung
    * Schwerbehindertenausweis




    An wen muss ich mich wenden?
    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der Stadt, Gemeinde und der Samtgemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Welche Fristen muss ich beachten?
    Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

    Was sollte ich noch wissen?
    Ausführliche Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung .

    Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

    • Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - "Wohngeld - Ratschläge und Hinweise"


    Bemerkungen
    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration; aktualisiert am 20.02.2012

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